Nowy Casnik

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Mittwoch, 15. September 2010

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Mittwoch, 24. November 2010

Mittwoch, 29. Dezember 2010

Strowe nowe lěto!

*Beilage des Nowy Casnik - 04/25.01.2011* Der Rat für sorbische/wendische Angelegenheiten beim Landtag Brandenburg (Sorbenrat) strebt seit Jahren eine Novellierung des Sorben/Wenden-Gesetzes an. Das Gesetz entspricht seit langem nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen des sorbischen Volkes. Die bisherige Festschreibung des Siedlungsgebietes verhinderte das Beitreten von Kommunen zum Siedlungsgebiet, die das gern wollten. Die Formulierung, dass sprachliche und kulturelle Traditionen seit 50 Jahren nachgewiesen werden müssen, können einige Orte nicht erfüllen. Aus diesem Grund sollte das und durch oder ersetzt werden. Bei der Festschreibung des Gesetzes im Jahr 1994 ging man von einem Schrumpfen des Siedlungsgebietes der Sorben aus. Die sorbische Sprache und Kultur haben jedoch im vergangenen Jahrzehnt sehr an Attraktivität gewonnen, und die sorbische Kultur wird zunehmend moderner wahrgenommen. Das Gesetz zur Förderung der Sorben darf der Ausbreitung des sorbischen Siedlungsgebietes nicht im Wege stehen. Bisher wurden die Novellierungs-Versuche vom Landtag abgeblockt. Das entscheidende Argument in der vergangenen Legislaturperiode war eine Prüfung aus dem Jahr 2005. Diese besagte, dass die Novellierung und eine damit verbundene Erweiterung des sorbischen/wendischen Siedlungsgebietes das Land Geld kosten würde. Es wurden jedoch keine konkreten Zahlen genannt. Auf dieser Grundlage wurde das Begehren der Sorben auf eine Anpassung des Gesetzes an ihre aktuellen Bedürfnisse abgelehnt. Der Rat für sorbische/wendische Angelegenheiten hat als eines seiner Hauptziele definiert, in der aktuellen Legislaturperiode das Sorben/Wenden-Gesetz zu novellieren. Die Lausitzer Landtagsabgeordneten verschiedener Parteien konnten dafür gewonnen werden. Sie unterstützen die Novellierung und haben gemeinsam mit dem Sorbenrat darüber beraten, wie sie am besten durchgesetzt werden kann. Hiermit wird ein Vorschlag zur öffentlichen Diskussion vorgelegt. In ihm sind bereits die Anregungen der Sorbenbeauftragten und weiterer Experten eingearbeitet. Vorschläge, Hinweise und weitere Anregungen können bis zum 25. Februar an den Rat für sorbische Angelegenheiten beim Landtag Brandenburg oder per Post an Serbska rada/Rat für sorbische/wendische Angelegenheiten beim Landtag Brandenburg, August-Bebel-Straße 82, 03046 Cottbus geschickt werden. Im März wird der Gesetzesvorschlag dem Landtag übergeben. Der aktuelle Entwurf enthält alle für die Entwicklung des sorbischen Volkes momentan absehbaren wesentlichen Aspekte. Auf darüber hinausgehende Forderungen wurde mit Bedacht verzichtet, da im Landtag darüber abgestimmt wird. Maximalforderungen sind angesichts der momentanen Haushaltslage nicht vermittelbar. Ines Neumann !Vorschlag !Gesetz zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (Sorben/Wenden-Gesetz - SWG) !Präambel In Anerkennung des Willens der Sorben/Wenden, die seit Jahrhunderten insbesondere in der Lausitz beheimatet sind und ihre Sprache und Kultur trotz vielfältiger Assimilierungsversuche durch die Geschichte hindurch bis in die heutige Zeit erhalten haben, ihre Identität auch in Zukunft zu bewahren, im Wissen um die Einheit des sorbischen/wendischen Volkes, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland als Mutterstaat auch der Sorben/Wenden sich ihnen als gleichberechtigten Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern verpflichtet fühlt und Sorge für die Bewahrung, Förderung und Weiterentwicklung ihrer Sprachen und Kultur trägt, im Bewusstsein, dass dem Land deshalb eine besondere Verantwortung für Schutz, Erhaltung, Pflege, Förderung und Weiterentwicklung sorbischer/wendischer Identität zukommt, im Bestreben, dabei eng mit dem Freistaat Sachsen zusammenzuarbeiten, im Interesse der Erhaltung und Weiterentwicklung des einzigartigen deutsch-sorbischen/wendischen Charakters der Lausitz, in Erkenntnis, dass das Recht auf sorbische/wendische Identität sowie die Gewährung der Gesamtheit der Minderheitenrechte keine Gabe und kein Privileg, sondern Teil der universellen Menschen- und Freiheitsrechte sind, in Erfüllung der von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten internationalen Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung nationaler Minderheiten, besonders des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, der Europäischen Charta der Grundrechte sowie europäische Antidiskriminierungsrichtlinien, unter Berufung auf Artikel 3 des Grundgesetzes, Artikel 35 des Einigungsvertrages, ergänzt um die Protokollnotiz Nummer 14, und in Ausführung von Artikel 25 der Verfassung des Landes Brandenburg beschließt der Landtag das folgende Gesetz: *§ 1 Recht auf sorbische/wendische Identität* (1) Die im Land Brandenburg lebenden Bürgerinnen und Bürger sorbischer/wendischer Volkszugehörigkeit sind gleichberechtigter Teil des Staatsvolkes. (2) Das sorbische/wendische Volk, jede Sorbin/Wendin und jeder Sorbe/Wende haben das Recht, ihre ethnische, kulturelle und sprachliche Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiterzuentwickeln, frei von jeglichen Versuchen, gegen ihren Willen assimiliert zu werden. (3) Jede Sorbin/Wendin und jeder Sorbe/Wende haben das Recht, Vor- und Familiennamen in sorbischer/wendischer Sprache zu tragen. Entsprechende Namensänderungen regelt das Minderheitennamenänderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. (4) Das sorbische/wendische Volk, jede Sorbin/Wendin und jeder Sorbe/Wende haben das Recht auf Schutz, Erhaltung und Pflege ihrer nationalen Identität. Das Land sowie die Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeindeverbände, Ämter, Städte und Gemeinden im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet gewährleisten dieses Recht und fördern Bedingungen, die es den Bürgerinnen und Bürgern sorbischer/wendischer Volkszugehörigkeit ermöglichen, ihre Sprache und Traditionen sowie ihr kulturelles Erbe als wesentliche Bestandteile ihrer Identität zu bewahren und weiterzuentwickeln. *§ 2 Sorbische/Wendische Volkszugehörigkeit* Zum sorbischen/wendischen Volk gehört, wer sich zu ihm bekennt. Das Bekenntnis ist frei und darf weder bestritten noch nachgeprüft werden. Aus diesem Bekenntnis dürfen der Bürgerin und dem Bürger keine Nachteile erwachsen. *§ 3 Sorbisches/Wendisches Siedlungsgebiet* (1) Das Recht des sorbischen/wendischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seines angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet. Der besondere Charakter des sorbischen/wendischen Siedlungsgebietes und die Interessen der Sorben/Wenden sind bei der Gestaltung der Landes- und Kommunalpolitik zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Eingriffen in die Struktur des Siedlungsgebietes wie administrative Neugliederungen und Umsiedlungen von Einwohnerinnen und Einwohnern. Bergbaubedingte Siedlungsdevastationen sind zu vermeiden. Dennoch notwendige Umsiedlungen von Einwohnerinnen und Einwohnern aus Gemeinden im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet führen zu einer Ausdehnung dieses Gebietes auf den Ansiedlungsstandort. (2) Als sorbisches/wendisches Siedlungsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Städte und Gemeinden, in denen sorbische/wendische Sprache oder Kultur nachweisbar sind. Im einzelnen umfasst das Gebiet alle Städte und Gemeinden, von denen mindestens ein Ortsteil zum angestammten sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet nach dem Gesetz zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben (Wenden) im Land Brandenburg in der Fassung vom 23. 09. 2008 gehörte. Eine entsprechende Auflistung enthält die Anlage zu diesem Gesetz. Weitere Städte und Gemeinden können zum sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet hinzutreten, sobald eines der folgenden Kriterien erfüllt ist und dies dem Landesministerium des Innern angezeigt wird: 1. Ein Teil der Einwohnerinnen und Einwohner bekennt sich zur sorbischen/wendischen Identität. 2. Die niedersorbische/wendische Sprache ist zumindest mündlich oder schriftlich nachweisbar. 3. Einwohnerinnen und Einwohner besuchen Schulen, Kindertagesstätten oder andere Bildungseinrichtungen mit sorbisch-/wendischsprachigen Bildungsangeboten. 4. Sorbische/wendische oder sorbisch-/wendischsprachige Medien, Kunst, Kultur, Bräuche und Traditionen werden von Einwohnerinnen und Einwohnern rezipiert, geschaffen oder praktiziert. 5. Sorbische/wendische Vereine, Verbände, Einrichtungen oder Institutionen sind ansässig. 6. Die kreisfreie Stadt, Stadt oder Gemeinde beschließt eine Zugehörigkeit zum sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet. 7. Der Landkreis oder das Amt, in dem die Gemeinde liegt, erklärt seine Zugehörigkeit zum sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet. (3) Feststellungen einer Nichtzugehörigkeit zum Siedlungsgebiet unterliegen der Überprüfung durch die Kommunalaufsichtsbehörden. Bei der Überprüfung sind der Rat für sorbische/wendische Angelegenheiten, die kommunalen Beauftragten nach § 8, die oder der Landesbeauftragte nach §6 sowie Dachverbände nach § 5 dieses Gesetzes zu hören. Sollten Kriterien nach Absatz 2 erst nach einer Feststellung der Nichtzugehörigkeit erfüllt werden, ist ein späteres Hinzutreten zum sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet jederzeit möglich. (4) Änderungen der Gemeindezugehörigkeit führen nicht zu einem Ausscheiden aus dem sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet. (5) Städte, Gemeinden, Ämter, kreisfreie Städte und Landkreise im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet tragen amtlich zweisprachige Namen. *§ 4 Sorbische/Wendische Symbole* (1) Die sorbische/wendische Fahne ist, besonders im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet, gleichberechtigt mit staatlichen Symbolen zu verwenden. Farben und Wappen der Sorben/Wenden können gleichberechtigt mit staatlichen Symbolen verwendet werden. Die sorbische/wendischen Farben sind Blau-Rot-Weiß. (2) Die sorbische/wendische Hymne kann, besonders im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet, gleichberechtigt verwendet werden. *§ 5 Sorbische/wendische Dachverbände* (1) Die Interessen des sorbischen/wendischen Volkes und der Bürgerinnen und Bürger sorbischer/wendischer Volkszugehörigkeit können auf Landes- und kommunaler Ebene von Dachverbänden der sorbischen/wendischen Verbände und Vereine wahrgenommen werden. (2) Ein solcher Dachverband wird vom Landtag anerkannt. Er hat die Anerkennung zu erteilen, wenn der vorgeschlagene Verband 1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange des sorbischen/wendischen Volkes fördert, 2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder oder Mitgliedsverbände dazu berufen ist, Interessen sorbischer/wendischer Bürgerinnen und Bürger im Land Brandenburg zu vertreten, 3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, 4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen und 5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist. Der Rat für sorbische/wendische Angelegenheiten ist vor der Entscheidung anzuhören. (3) Einem nach Absatz 2 anerkannten Verband steht das Verbandsklagerecht zu, sofern Belange des sorbischen/wendischen Volkes nach Artikel 25 der Landesverfassung, dieses Gesetzes oder Ausführungen anderer Gesetzes des Landes Brandenburg zu Sorben/Wenden berührt sind. *§ 6 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für sorbische/wendische Angelegenheiten* (1) Bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten wird eine Beauftragte oder ein Beauftragter für sorbische/wendische Angelegenheiten eingesetzt. Ihre oder seine Aufgabe ist es, die Umsetzung der vom Land Brandenburg eingegangenen internationalen und landesrechtlichen Verpflichtungen zum Schutz und zur Förderung der Sorben/Wenden zu begleiten und sicherzustellen. Sorbische/wendische Interessenvertretungen nach § 5, 7 und 8 dieses Gesetzes haben bei der Einsetzung der oder des Landesbeauftragten ein Vorschlagsrecht gegenüber der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten. Der oder die Beauftragte muss dem sorbischen/wendischen Volk angehören und ist der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten direkt unterstellt. (2) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 ist die oder der Landesbeauftragte an allen Gesetzgebungs-, Verordnungs- und sonstigen Vorhaben der Landesregierung zu beteiligen, soweit sie die Rechte der Sorben/Wenden berühren. Sie oder er nimmt mit beratender Stimme an Sitzungen der Landesregierung teil, sofern Belange nach Absatz 1 berührt werden und wirkt koordinierend zwischen den Landesministerien im Hinblick auf die Umsetzung dieses Gesetzes. (3) Die oder der Landesbeauftragte fördert und unterstützt die Zusammenarbeit und Tätigkeit der sorbischen/wendischen Interessenvertretungen nach § 5, 7 und 8 dieses Gesetzes. (4) Jede Person hat das Recht, sich mit Bitten, Beschwerden und Anregungen direkt an die oder den Landesbeauftragten zu wenden, wenn sie der Auffassung ist, dass Verstöße in den in den Absätzen 1 und 2 genannten bereichen erfolgten oder drohen. (5) Die oder der Landesbeauftragte erstattet dem Landtag mindestens dreimal in der Legislaturperiode Bericht zur Lage des sorbischen/wendischen Volkes im Land Brandenburg unter Berücksichtigung auch der übernommenen internationalen Verpflichtungen zum Schutz sorbischer/wendischer Sprache und Kultur. Ein erster Bericht zu Beginn der Legislaturperiode beinhaltet insbesondere eine Bestandsaufnahme der Situation und Förderung sorbischer/wendischer Sprache und Kultur im Land Brandenburg sowie geplanter Maßnahmen des Landes, ein Zwischenbericht zur Umsetzung der geplanten und laufenden Maßnahmen wird zur Mitte der Legislaturperiode abgegeben und zum Ende der Legislaturperiode ist ein bilanzierender Bericht zu erstellen, der insbesondere Aussagen zur Wirksamkeit der vom Land durchgeführten Maßnahmen zu Erhalt, Förderung und Weiterentwicklung sorbischer/wendischer Sprache und Kultur im Land Brandenburg enthält. Den Berichten ist eine Stellungnahme des Rates für sorbische/wendische Angelegenheiten beizufügen. *§ 7 Parlamentarische Interessenvertretung* (1) Die Sorben/Wenden sind mit einem Sitz im Parlament vertreten. Die oder der sorbische/wendische Abgeordnete wird in den Wahlen zum Brandenburger Landtag mit gesondertem Wahlzettel gewählt. Jede Sorbin/Wendin sowie jeder Sorbe/Wende kann von Dachverbänden nach § 5 zur Wahl vorgeschlagen werden. Die oder der Abgeordnete verfügt über alle Abgeordnetenrechte. Die oder der Abgeordnete übernimmt den Vorsitz im Rat für sorbische/wendische Angelegenheiten. Das nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages. (2) Jeweils für die Dauer einer Wahlperiode des Brandenburger Landtages wird zudem ein Rat für sorbische/wendische Angelegenheiten gewählt. Dieser besteht aus der oder dem sorbischen/wendischen Abgeordneten sowie vier weiteren Mitgliedern. Die sorbischen/wendischen Dachverbände nach § 5 organisieren gemeinsam mit Unterstützung des Landes parallel zu den Landtagswahlen eine Wahl der Ratsmitglieder. Bei dieser Wahl verfügen alle im Land Brandenburg wahlberechtigten Sorbinnen/Wendinnen und Sorben/Wenden über das aktive und passive Wahlrecht. Der Landtag bestätigt die gewählten weiteren Mitglieder und beruft sie in ihr Amt. Die Mitglieder des Rates für sorbische/wendische Angelegenheiten müssen Angehörige des sorbischen/wendischen Volkes sein. Den sorbischen/wendischen Verbänden steht bei der Wahl das Vorschlagsrecht zu. Die Mitglieder des Rates für sorbische/wendische Angelegenheiten üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine Entschädigung für Aufwand. (3) Der Rat für sorbische/wendische Angelegenheiten berät den Landtag. Der Rat hat die Aufgabe, bei allen Beratungsgegenständen, durch die die Rechte der Sorben/Wenden berührt werden können, deren Interessen zu wahren. Dazu ist er vom Landtag in Angelegenheiten, die die Rechte der sorbischen/wendischen Bevölkerung berühren, zu hören. Bei entsprechenden Beratungsgegenständen verfügen Mitglieder des Rates über beratende Stimme in den Ausschüssen. Im Plenum kann einer Vertreterin oder einem Vertreter des Rates entsprechend das Wort erteilt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages. (4) Die oder der Landesbeauftragte für sorbische/wendische Angelegenheiten nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rates teil. *§ 8 Beauftragte für Angelegenheiten der Sorben/Wenden bei den Kommunen* (1) Bei den Landkreisen und kreisfreien Städten im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet sind Beauftragte für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zu benennen. Sie sind hauptamtlich tätig und dem Landrat direkt unterstellt. (2) Bei den Ämtern, den amtsfreien Städten und Gemeinden im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet sind Beauftragte für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zu benennen. Sie sind den Amtsdirektorinnen und -direktoren bzw. den hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern direkt unterstellt. (3) Die Beauftragten für Angelegenheiten der Sorben/Wenden vertreten die Belange der sorbischen/wendischen Mitbürgerinnen und Mitbürger. Sie fördern ein gedeihliches Zusammenleben zwischen sorbischer/wendischer und nichtsorbischer/nichtwendischer Bevölkerung. Den Beauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Wahrnahme der Rechte der sorbischen/wendischen Bevölkerung nach Artikel 25 der Landesverfassung sowie dieses Gesetzes haben, Stellung zu nehmen. Sind sie anderer Auffassung als die Landrätin oder der Landrat, die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor oder die hauptamtliche Oberbürgermeisterin oder Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Oberbürgermeister oder Bürgermeister, haben sie das Recht, sich an den Kreistag, die Stadtverordnetenversammlung, die Gemeindevertretung oder deren Ausschüsse zu wenden. Das Nähere kann die Hauptsatzung regeln. *§ 9 Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei Behörden* (1) Im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet steht bei den Behörden des Landes Brandenburg und den Behörden der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Behörden der Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter, Städte und Gemeinden eine der niedersorbischen/wendischen Sprache mächtige Mitarbeiterin oder ein entsprechender Mitarbeiter als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner zur Verfügung. (2) Besonders im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet wirkt das Land Brandenburg darauf hin, dass die Belange der Sorben/Wenden sowie der Erwerb niedersorbischer/wendischer Sprachkenntnisse in dem Angebot für die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung angemessen Berücksichtigung finden und bewirbt diese Angebote. (3) Das Land Brandenburg setzt sich aktiv dafür ein, dass die Regelungen nach Absatz 1 und 2 auch auf Bundesbehörden und Einrichtungen des Privatrechts, insbesondere des Verkehrs-, Post- und Fernmeldewesens, der Kommunikation, des Gesundheits- und Sozialwesens sowie der Kultur und Bildung, die im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet ansässig oder tätig sind, angewandt werden. (4) Das Land Brandenburg sowie die Kommunen im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet berücksichtigen niedersorbische Sprachkenntnisse bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst. *§ 10 Kultur* (1) Das Land Brandenburg schützt und fördert sorbische/wendische Kunst und Kultur. Die Verpflichtung zur Förderung der sorbischen/wendischen Kultur erfüllt das Land insbesondere durch seine Beteiligung an der Stiftung für das sorbische Volk. (2) Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden insbesondere im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet beziehen sorbische/wendische Kultur angemessen in ihre Kulturarbeit ein. Sie fördern sorbische/wendische Kunst, Sitten und Gebräuche sowie ein von Tradition, Toleranz und gegenseitiger Achtung geprägtes Zusammenleben ihrer Bürgerinnen und Bürger. Das Land unterstützt die Kommunen bei der Erfüllung dieser Aufgaben im Rahmen seiner Möglichkeiten durch die Zuweisung entsprechender Mittel. *§ 11 Sorbische/wendische Sprache* (1) Das Land Brandenburg erkennt die sorbischen/wendischen Sprachen, insbesondere das Niedersorbische, als Ausdruck des geistigen und kulturellen Reichtums des Landes an. Ihr Gebrauch ist frei. Ihre Anwendung in Wort und Schrift im öffentlichen Leben und die Ermutigung dazu werden geschützt und gefördert. (2) Im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht, sich vor Gerichten und Behörden des Landes Brandenburg sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie vor Verwaltungen der Landkreise, Ämter, Städte und Gemeinden der sorbischen/wendischen Sprache zu bedienen. Machen sie von diesem Recht Gebrauch, hat dies dieselben Wirkungen, als würden sie sich der deutschen Sprache bedienen. In sorbischer/wendischer Sprache vorgetragene Anliegen der Bürgerinnen und Bürger können von den Behörden des Landes Brandenburg und den seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in sorbischer/wendischer Sprache beantwortet und entschieden werden. Kostenbelastungen oder sonstige Nachteile dürfen den sorbischen/wendischen Bürgerinnen und Bürgern hieraus nicht entstehen. Die Rechte bestehen auch, falls die für die sorbischen/wendischen Einwohnerinnen und Einwohner des sorbischen/wendischen Siedlungsgebietes zuständigen Gerichte, Behörden und Verwaltungen ihren Sitz außerhalb dieses Gebietes haben. (3) Das Land Brandenburg setzt sich aktiv dafür ein, dass die Festlegungen des Absatzes 2 auch auf Landesbehörden, Bundesbehörden und Einrichtungen des Privatrechts, insbesondere des Verkehrs-, Post- und Fernmeldewesens, der Kommunikation, des Gesundheits- und Sozialwesens sowie der Kultur und Bildung, die im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet ansässig oder tätig sind, angewandt werden und ermutigt zum Gebrauch der sorbischen/wendischen Sprache. (4) Es sind die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, in der Kommunikation und elektronischen Datenverarbeitung bei Ämtern, Behörden und öffentlichen Verwaltungen die sorbische/wendische Sprache, insbesondere bei Personennamen und Anschriften korrekt und vollständig verwenden zu können. (5) Bei Wahlen und Abstimmungen sind sämtliche amtlichen Unterlagen und Bekanntmachungen deutsch-niedersorbisch zu gestalten. (6) Das Land und die Kommunen im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet streben die gleichberechtigte Verwendung der niedersorbischen Sprache bei amtlichen Bekanntmachungen und Veröffentlichungen an. (7) Das Land Brandenburg wirkt aktiv darauf hin, dass niedersorbische Bezeichnungen im Verkehrs-, Post- und Fernmeldewesen Anwendung finden. *§ 12 Zweisprachige Beschriftung* (1) Öffentliche Gebäude und Einrichtungen, Straßen, Wege, Plätze und Brücken, Ortstafeln, innerörtliche, überörtliche und touristische Wegweiser, Behörden und öffentliche Verwaltungen im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet sowie Hinweisschilder hierauf sind in deutscher und sorbischer/wendischer Sprache zu kennzeichnen. Es können auch außerhalb des sorbischen/wendischen Siedlungsgebietes liegende Ziele zweisprachig benannt werden. Außerhalb des sorbischen/wendischen Siedlungsgebietes sind Ziele im Siedlungsgebiet zweisprachig zu benennen. (2) Bei Beschriftungen soll die sorbische/wendische Bezeichnung in der gleichen Schriftgröße wie die deutsche gefertigt sein, muss aber mindestens 60 Prozent dieser Schriftgröße aufweisen und leserlich sein. (3) Die Ergänzung bisher einsprachiger Schilder um die sorbische/wendische Aufschrift ist im Zuge von Erneuerungen der Beschilderungen zwingend zu beachten. Das Land beteiligt sich an eventuell für die Kommunen zusätzlich anfallenden Kosten. (4) Bei Bedarf erhalten Kommunen Unterstützung für die Übersetzung von Beschriftungen durch das Ministerium des Inneren. (5) Das Land Brandenburg wirkt darauf hin, dass auch andere Gebäude und Örtlichkeiten im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet, insbesondere des Verkehrswesens, des Gesundheits- und Sozialwesens sowie der Kultur und Bildung, in deutscher und niedersorbischer Sprache beschriftet werden, besonders wenn diese für die Öffentlichkeit Bedeutung haben. *§ 13 Wissenschaft* (1) Das Land Brandenburg fördert die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der sorbischen/wendischen Sprachen, Geschichte und Kultur. Es arbeitet auf diesem Gebiet mit dem Freistaat Sachsen zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat es für eine Ausstattung zu sorgen, die eine angemessene Berücksichtigung des Niedersorbischen/Wendischen in Lehre und Forschung gewährleistet. (2) Das Land Brandenburg wirkt im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hin, dass sorbische/wendische Belange an seinen Hochschulen angemessen berücksichtigt werden. (3) Das Land Brandenburg bewirbt aktiv die sorabistischen Studienangebote. *§ 14 Bildung* (1) Kindern und Jugendlichen im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet, die oder deren Eltern es wünschen, ist die Möglichkeit zu geben, die niedersorbische Sprache als Fremd-, Zweit- oder Begegnungssprache zu erlernen, in sprachdidaktisch sinnvoll festzulegenden Fächern und Jahrgangsstufen in niedersorbischer Sprache oder bilingual unterrichtet zu werden und die niedersorbische Sprache in entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten anzuwenden. Die Träger von Schulen, Kindertagesstätten und Horten im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet sind verpflichtet, die Eltern und die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig über die Möglichkeiten zu informieren, die niedersorbische Sprache zu erlernen und zu pflegen. (2) Bei ausreichendem Bedarf ist auch außerhalb des sorbischen/wendischen Siedlungsgebietes Kindern und Jugendlichen, die oder deren Eltern es wünschen, die Möglichkeit zu geben, die niedersorbische Sprache in Kindertagesstätten und Schulen zu erlernen. (3) In den Kindertagesstätten, Horten und Schulen im Land Brandenburg und besonders im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet sind sorbische/wendische Geschichte und Kultur altersgerecht in die Spielgestaltung und Bildungsarbeit einzubeziehen. (4) Das Land Brandenburg gewährleistet die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern der niedersorbischen Sprache, Fachlehrerinnen und Fachlehrern für den bilingualen Sachfachunterricht. Die angemessene sprachpraktische und didaktische Ausbildung sowie Vermittlung von Kenntnissen des Niedersorbischen/Wendischen auch in den Bereichen Sprach-, Literatur-, Geschichts- und Kulturwissenschaft sind zu gewährleisten. Das Land fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Erzieherinnen und Erziehern in Kindertagesstätten und Horten mit niedersorbischer Sprache. Das Land gewährleistet die Vermittlung von Kenntnissen der sorbischen/wendischen Geschichte und Kultur im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen, Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern. Es bewirbt aktiv die genannten Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote. Das Land kann auf dem Gebiet der Aus-, Fort- und Weiterbildung mit dem Freistaat Sachsen zusammenarbeiten. Das Nähere dieser Zusammenarbeit regelt ein Staatsvertrag. (5) An sorbischen/wendischen Schulen und sorbischen/wendischen Schulen mit besonderer Prägung sollen Lehrkräfte eingesetzt werden, die die niedersorbische Sprache beherrschen. Soweit dies bei der Einstellung nicht gewährleistet ist, müssen sie Sprachkenntnisse innerhalb von drei Jahren nach Dienstantritt an der betreffenden Schule erwerben und nachweisen. Das Land hat die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und die Lehrkräfte zu unterstützen. (6) Das Land unterstützt durch geeignete Maßnahmen die Träger von Schulen, Kindertagesstätten und Horten bei der Versorgung mit altersgerechten Lehr- und Lernmitteln für den niedersorbischen Sprachunterricht, bilingualen oder niedersorbischsprachigen Sachfachunterricht sowie niedersorbischsprachige Bildungsarbeit in den Kindertagesstätten und Horten. (7) Durch Angebote in der Weiterbildung für Erwachsene wird die Bewahrung und Pflege sorbischer/wendischer Sprache und Kultur gefördert. (8) Kindertagesstätten, Horte und Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft, die vorrangig der Pflege, Förderung und Vermittlung sorbischen/wendischer Sprache und Kultur dienen und somit dauerhaft einsprachig niedersorbisch oder mit Niedersorbisch als einer von mehreren Sprachen betrieben werden, werden durch das Land besonders gefördert und unterstützt. (9) Schulen in sorbischer/wendischer Trägerschaft und Schulen in freier Trägerschaft mit sorbischem/wendischen Profil sind öffentlichen Schulen gleichzustellen. Dies gilt auch für Schulen, die in der Organisationsform von den staatlichen Regelschulen abweichen. Durch erhöhten Aufwand einer überwiegend sorbisch-/wendischsprachigen Schule gegenüber deutschsprachigen Schulen entstehende Kosten sind durch das Land auszugleichen. (10) Das Land unterstützt die Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen und sorbischen/wendischen Institutionen und Einrichtungen. (11) Das Land benennt in Absprache mit den Trägern der Bildungseinrichtungen und dem zuständigen Ministerium eine Stelle, die die Zusammenarbeit aller Institutionen im sorbischen/wendischen Bildungswesen im Land Brandenburg sowie die Zusammenarbeit mit entsprechenden Einrichtungen des Freistaates Sachsen koordiniert und unterstützt, sowie die Maßnahmen und erreichten Fortschritte bezüglich des niedersorbischen Sprachunterrichts überwacht und regelmäßig öffentlich Bericht erstattet. Diese Stelle kann auch die oder der Landesbeauftragte nach § 6 dieses Gesetzes sein. *§ 15 Medien* (1) Das Land Brandenburg fördert sorbische/wendische Medien, insbesondere die Erstellung und Verbreitung von regelmäßig erscheinenden Printmedien sowie analogen, digitalen und multimedialen Verlagsprodukten in niedersorbischer Sprache. (2) Im analogen und digitalen Angebot der öffentlich-rechtlichen Medien ist der sorbischen/wendischen Kultur in deutscher und insbesondere durch Radio- und Fernsehangebote in niedersorbischer Sprache diskriminierungsfrei Rechnung zu tragen. Besonders im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet ist eine freie und niedrigschwellige Verfügbarkeit über entsprechende Sendefrequenzen und Sendetechnik zu gewährleisten. (3) Das Land Brandenburg wirkt aktiv darauf hin, dass die sorbische/wendische Kultur und die niedersorbische Sprache auch in privaten Medien Berücksichtigung finden. (4) Das Land Brandenburg unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Produktion sorbischer/wendischer Medien im Audio- und audiovisuellen Bereich. (5) Das Land Brandenburg wirkt im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hin, die Ausbildung niedersorbischsprachiger Journalistinnen und Journalisten zu fördern. *§ 16 Länderübergreifende Zusammenarbeit* (1) Das Land Brandenburg fördert die Zusammengehörigkeit und unterstützt die länderübergreifenden Interessen der Sorben/Wenden der Nieder- und Oberlausitz. Zu diesem Zweck arbeitet es mit dem Freistaat Sachsen zusammen. (2) Das Land Brandenburg bezieht die sorbischen/wendischen Verbände und Institutionen in seine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit anderen Ländern und Staaten angemessen ein. *§ 17 Verkündung* Dieses Gesetz wird in deutscher und in niedersorbischer Sprache verkündet.
Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundesvorstand der Domowina hat auf seiner Tagung am 5. März 2011 den hier veröffentlichten Vorschlag zu Satzungsänderungen gebilligt. Bevor er den Delegierten unserer 15. Hauptversammlung am 26. März zur Beschlussfassung vorgelegt wird, haben Sie, sehr geehrte Mitglieder der Regionalverbände, Mitgliedsvereine und Domowina-Ortsgruppen Gelegenheit, Ihre Meinungen und Vorschläge einzubringen. Bitte senden Sie Ihre Stellungnahmen per Post, Fax oder E-Mail an: Awgusta Bebelowa droga/August-Bebel-Straße 82 03046 Cottbus/Chóśebuz Telefon: 03 55 - 4 85 76 - 4 32 Telefax: 03 55 - 4 85 76 - 4 33 E-Mail: Pśijaznje Was strowi/Mit freundlichen Grüßen Jan Nuk/Jan Nuck, pśedsedaŕ Domowiny/Vorsitzender der Domowina Die nachstehend abgedruckte Satzungsversion kann auch im Internet unter der Adresse www.domowina.sorben.com heruntergeladen werden. ٭ Empfehlung des Bundesvorstandes der Domowina vom 5. März 2011 zur Änderung der Satzung der Domowina (Änderungen sind im Text fett hervorgehoben) !Satzung der Domowina – Bund Lausitzer Sorben e. V. *Art. 1 Name, Symbolik, Sitz und Gerichtsstand* (1) Der Verein führt den Namen: Domowina – Bund Lausitzer Sorben e. V. (im Weiteren Domowina genannt). (2) Das Symbol der Domowina zeigt auf rotem Untergrund drei silberne Lindenblätter, welche aus einem Baumstamm mit acht Wurzeln erwachsen. Die Domowina verwendet und schützt die sorbische Fahne mit den Farben blau-rot-weiß. (3) Der Sitz und der Gerichtsstand der Domowina ist Bautzen. (4) Die Domowina ist im Vereinsregister eingetragen. *Art. 2 Zweck und Aufgaben* (1) Die Domowina ist ein politisch unabhängiger und selbstständiger Bund der Sorben/Wenden (im Weiteren Sorben) und Dachverband sorbischer Vereine der Ober- und Niederlausitz. Sie ist Interessenvertreterin des sorbischen Volkes und wirkt insbesondere im sorbischen Siedlungsgebiet des Landes Brandenburg und des Freistaates Sachsen. Sie ist in Kontinuität die Rechtsnachfolgerin der Domowina – Bund Lausitzer Sorben. Die Domowina bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik Deutschland. (2) Die Domowina hat folgende Ziele: – sich für die Erhaltung und Entwicklung, die Förderung und Verbreitung der Sprache und Kultur und der Traditionen des sorbischen Volkes, des nationalen Bewusstseins, der Gemeinschaft der Sorben und für die Verbundenheit zu ihrer Heimat einzusetzen, – Sorben und sorbische Vereine in ihrer nationalen Arbeit zu vereinigen und zu unterstützen, – die nationalen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen des sorbischen Volkes in der Öffentlichkeit, gegenüber den Parlamenten und Institutionen und Verwaltungen auf der Ebene der Kommunen, Kreise, Länder und des Bundes sowie auf internationaler Ebene zu vertreten, – sich für die rechtliche Regelung des Schutzes und der Förderung nationaler Minderheiten in Deutschland und für die Einhaltung entsprechender gesetzlicher Bestimmungen und internationaler Abkommen einzusetzen, – die Toleranz und Verständigung zwischen dem sorbischen und dem deutschen Volk und ihre Gleichstellung zu fördern, – freundschaftliche Beziehungen zu slawischen Völkern, zu nationalen Minderheiten und internationalen Vereinigungen nationaler Minderheiten zu erhalten und solidarisch gemeinsame Interessen zu vertreten. (3) Zur Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben richtet sich die Domowina nach dem von der Hauptversammlung beschlossenen Programm und nach den Arbeitsrichtlinien. (4) Sie kann die Trägerschaft von Institutionen übernehmen. (5) Die Domowina ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (6) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende üben ihre Funktion grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können die Funktionen im Rahmen der Möglichkeiten des Haushaltsplanes und auf der Grundlage von Verträgen vergütet oder mit der Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nummer 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Vergütung der Funktionen liegt beim Bundesvorstand, welcher auch die Inhalte und Bedingungen der Verträge bestätigt. Die Höhe und der Umfang der Vergütung und Entschädigung werden durch die Finanzordnung der Domowina geregelt. *Art. 3 Mitgliedschaft * (1) Mitglied der Domowina können natürliche und juristische Personen, rechtsfähige und nichtrechtsfähige sorbische Vereine, Regionalverbände, Vereinigungen und Gemeinschaften (im Weiteren Vereine genannt) sein, welche die Satzung der Domowina anerkennen. Natürliches Mitglied der Domowina ist jedes Mitglied der der Domowina angehörenden sorbischen Vereine. (2) Der Antrag eines Vereins sowie einer natürlichen Person um Aufnahme in die Domowina als Dachverband muss schriftlich an den Bundesvorstand eingereicht werden. Dabei muss die Satzung des Vereins vorgelegt werden. (3) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine und des Dachverbandes, sofern sie nicht in dieser Satzung geregelt sind, werden außerhalb der Satzung schriftlich vereinbart. (4) Die Vereine der Sorben außerhalb der Lausitz und im Ausland bzw. der Freunde der Sorben dürfen als assoziierte Mitglieder der Domowina beitreten. Die Formen des gemeinsamen Wirkens werden durch Vereinbarungen geregelt, welche der Zustimmung durch den Bundesvorstand bedürfen. Ausnahmen zu ihrem Status regelt der Bundesvorstand. (5) Fördermitglied der Domowina können natürliche und juristische Personen sein, die das Wirken der Domowina fördern. Sie sind nicht Mitglied der Domowina im Sinne der Abgabenordnung und haben kein Stimmrecht. (6) Ehrenmitglied können verdienstvolle in- und ausländische Förderer des sorbischen Volkes sein. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Hauptversammlung. (7) Die Aufnahme von Vereinen beschließt die Hauptversammlung. Der Vorstand nimmt Vereine vorläufig in die Domowina auf. Über den Beitritt von Einzelpersonen entscheidet der Bundesvorstand. (8) Die Mitgliedschaft endet mit: – Kündigung des Vereins bzw. des Mitgliedes selbst gegenüber dem Bundesvorstand, – Auflösung des Vereins, – Insolvenzantrag des Vereins, – Tod der natürlichen Person, – Ausschluss bei grober Schädigung der Domowina. Den Ausschluss beschließt die Hauptversammlung mit drei Viertel aller Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. *Art. 4 Regionalverbände* (1) Die Regionalverbände der Domowina sind regional gebundene Mitgliedsvereine der Domowina. Sie vertreten die nationalen Interessen der Sorben ihres Territoriums vor den öffentlichen Ämtern und Gremien. (2) Die Regionalverbände vereinen, koordinieren und fördern die nationale Tätigkeit in der Region und bemühen sich um eine wechselseitige Zusammenarbeit mit den spezifischen Vereinen. (3) Die Regionalverbände bestehen aus Domowina-Gruppen, Vereinen, Vereinigungen und weiteren Mitgliedern. Nichtrechtsfähige Vereine und Gruppen arbeiten inhaltlich und finanziell selbständig und in eigener Verantwortung auf der Grundlage dieser Satzung und anderer Ordnungen der Domowina. *Art. 5 Spezifische Vereine* (1) Die spezifischen Vereine sind überregional tätig. (2) Sie übernehmen im Rahmen der Domowina spezifische Aufgaben und bemühen sich um eine wechselseitige Zusammenarbeit mit den Regionalverbänden. *Art. 6 Organe der Domowina* (1) Angelegenheiten der Domowina regeln folgende Organe: – die Hauptversammlung, – der zur Vertretung berechtigte Vorstand nach § 26 des BGB, – der Bundesvorstand, – das Präsidium, – der Revisionsausschuss, – der Schlichtungsausschuss (2) Die Rechte und Pflichten der Organe sind in den nachfolgenden Artikeln beschrieben. (3) Die gewählten Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des entsprechenden Organs anwesend sind. Ein Vorschlag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten für den Vorschlag gestimmt hat, sofern es in der Satzung nicht anders festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen als Gegenstimmen. (4) Die Organe der Domowina arbeiten nach ihrer Geschäftsordnung. Die Verhandlungssprache in der Domowina ist Sorbisch. Begründete Ausnahmen sind möglich. *Art. 7 Die Hauptversammlung der Domowina* (1) Das höchste Gremium der Domowina ist die Hauptversammlung, die jedes zweite Jahr tagt. Der Bundesvorstand beruft die Hauptversammlung spätestens 3 Monate vorher ein und schlägt die Tagesordnung vor. (2) Die Delegierten der Hauptversammlung sind die Mitglieder des Bundesvorstandes und weitere Mitglieder der Mitgliedsvereine. Den Delegiertenschlüssel legt der Bundesvorstand fest. Die schriftlichen Einladungen zur Hauptversammlung mit der vorläufigen Tagesordnung werden durch die Mitgliedsvereine spätestens drei Wochen vorher an die Delegierten übergeben. (3) Die Mitglieder der Räte für sorbische Angelegenheiten bei den Landtagen der Länder Brandenburg und Sachsen sowie die Vertreter des sorbischen Volkes im Stiftungsrat der Stiftung für das sorbische Volk haben das Recht, mit beratender Stimme an der Hauptversammlung teilzunehmen. (4) Die Hauptversammlung in der Mitte der Wahlperiode hat die Aufgabe, die zweijährige Tätigkeit zu bilanzieren und die Arbeitsrichtlinien für die nächsten zwei Jahre zu konkretisieren. Insbesondere hat sie: – den Bericht des Bundesvorstandes über das Wirken der Domowina und über die Lage des sorbischen Volkes entgegenzunehmen und zu bestätigen, – den Finanzbericht zu den vergangenen zwei Jahren entgegenzunehmen und zu bestätigen, – den Bericht des Revissionausschusses entgegenzunehmen, – den Bericht des Schlichtungsausschusses entgegenzunehmen, – grundsätzliche strategische Fragen der nationalen Arbeit zu diskutieren und zu entscheiden, – die Wahlordnung zu beschließen, – das Programm der Domowina zu beschließen, – Änderungen der Satzung zu beschließen, – Vereine endgültig in die Domowina aufzunehmen. (5) Jedes 4. Jahr ist die Hauptversammlung gleichzeitig Wahlversammlung. Sie hat zusätzlich zu den oben genannten Aufgaben der Hauptversammlung folgende Aufgaben: – den bisherigen Vorstand zu entlasten, – den Vorsitzenden und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden der Domowina zu wählen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Nieder- und Oberlausitz vertreten sind. – weitere Mitglieder des Bundesvorstandes der Domowina zu wählen, – Arbeitsrichtlinien für den Zeitraum zwischen den Wahlversammlungen zu beschließen, – den Revisionsausschuss zu wählen, – den Schlichtungsausschuss zu wählen. (6) Von den Beschlüssen der Hauptversammlung wird ein Protokoll gefertigt, welches vom Leiter der Versammlung und vom Protokollanten unterschrieben werden muss. (7) Die Hauptversammlung tagt öffentlich. (8) Eine außerordentliche Hauptversammlung wird vom Bundesvorstand oder vom Vorsitzenden auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine einberufen. Diese muss innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden. *Art. 8 Vertretungsberechtigter Vorstand im juristischen Sinne und besondere Vertreter* (1) Der zur Vertretung berechtigte Vorstand im Sinne des § 26 des BGB setzt sich aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem stellvertretenden Geschäftsführer der Domowina zusammen. Jeder von ihnen hat das Recht, die Domowina selbstständig juristisch zu vertreten (Einzelvertretungsbefugnis). (2) Der Bundesvorstand beruft die Leiter und stellvertretende Leiter von Institutionen, die sich in Trägerschaft der Domowina befinden, als besondere Vertreter im Sinne des § 30 des BGB und beruft diese ab. *Art. 9 Zusammensetzung und Aufgaben des Bundesvorstandes* (1) Der Bundesvorstand hat bis zu 30 Mitglieder. Die Wahlperiode dauert vier Jahre. (2) Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter sind Mitglied des Bundesvorstandes. (3) Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer müssen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Bundesvorstandes teilnehmen. Der Vorsitzende des Revisionsausschusses als auch der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses haben das Recht mit beratender Stimme an den Beratungen teilzunehmen. (4) Über die Abberufung eines Mitgliedes des Bundesvorstandes aus einer Wahlfunktion entscheidet auf Vorschlag des Bundesvorstandes die Hauptversammlung. Über das angeordnete zeitweilige Ruhen einer Funktion eines Mitglieds entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung des Schlichtungsausschusses der Bundesvorstand; bis zu diesem Augenblick behält der Betroffene seine Mitwirkungsrechte im Organ. (5) Über die Annahme der zeitweiligen Niederlegung der Funktion auf der Grundlage einer persönlichen Willensbekundung entscheidet das entsprechende Organ. (6) Der Bundesvorstand hat folgende Aufgaben: – über Fragen der laufenden Arbeit der Domowina zwischen den Hauptversammlungen zu entscheiden, – Schwerpunkte der Tätigkeit festzulegen und verbindliche Verantwortlichkeiten für die Verwirklichung der Aufgaben zu regeln, – regelmäßig Berichte des Vorsitzenden und des Präsidiums der Domowina entgegenzunehmen, – die Verantwortlichkeiten des Präsidiums festzulegen, – das Vermögen und die Finanzen der Domowina zu regeln, – Finanzberichte und Wirtschaftspläne entgegenzunehmen und zu bestätigen, – Arbeitsausschüsse zu bilden, – Berichte des Geschäftsführers über die Arbeit der Geschäftsstelle der Domowina entgegenzunehmen und Schwerpunkte der Arbeit der Geschäftsstelle festzulegen, – die Schwerpunkte der Tätigkeit der Institutionen in Trägerschaft der Domowina zu bestimmen, – Berichte der Leiter der Institutionen in Trägerschaft der Domowina entgegenzunehmen, – einstweilig neue Mitglieder in die Domowina aufzunehmen, – Vertreter der Sorben in Gremien zu berufen und oder aus ihnen abzuberufen bzw. zu nominieren und regelmäßig Berichte über ihre Tätigkeit entgegenzunehmen, – Arbeitsordnungen der Geschäftsstelle und Institutionen in Trägerschaft der Domowina zu beschließen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, – die Leiter der Institutionen in Trägerschaft der Domowina, zu berufen und abzuberufen, – den Geschäftsführer und den stellvertretenden Geschäftsführer der Domowina zu berufen und abzuberufen. (7) Der Bundesvorstand tagt regelmäßig, mindestens jedoch vier Mal im Jahr. Auf Forderung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundesvorstandes, dreier Vereine oder des Präsidiums muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden und innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden. (8) Der Bundesvorstand arbeitet nach der Geschäftsordnung, welche er festlegt. Beratungen des Bundesvorstandes sind öffentlich. Ausnahmen beschließt der Bundesvorstand. *Art. 10 Präsidium* (1) Zum Präsidium gehören der Vorsitzende der Domowina, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden der Domowina und zwei weitere Mitglieder des Bundesvorstandes, welche auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Bundesvorstand berufen werden. Über die Abberufung der entsprechenden Mitglieder darf der Bundesvorstand entscheiden. (2) Das Präsidium tagt monatlich und arbeitet auf der Grundlage seiner eigenen Geschäftsordnung, die der Bundesvorstand der Domowina zu bestätigen hat. (3) Das Präsidium berät den Vorsitzenden und bereitet die Sitzungen des Bundesvorstandes vor. (4) Weitere Aufgaben teilt ihm der Bundesvorstand zu. (5) Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer sowie die Leiter und stellvertretenden Leiter der Institutionen in Trägerschaft der Domowina nehmen an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil. *Art. 11 Aufgaben des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden* (1) Der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden repräsentieren die Domowina in der Öffentlichkeit. (2) Der Vorsitzende hat folgende Aufgaben: – die Arbeit zur Verwirklichung des Programms der Domowina, der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Bundesvorstandes zu koordinieren und zu leiten, – die Beratungen des Bundesvorstandes und des Präsidiums einzuberufen und zu leiten, – mindestens einmal im Jahr Beratungen mit Leitern sorbischer Institutionen einzuberufen und zu leiten, – mindestens einmal im Jahr Beratungen mit den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine und den Vorsitzenden der Regionalverbände einzuberufen und zu leiten. Auf Forderung von mindestens der Hälfte der Vorsitzenden der Mitgliedsvereine hat er eine außerordentliche Beratung mit den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine einzuberufen. – eine regelmäßige Koordinierung mit dem Geschäftsführer und den Leitern der Institutionen in Trägerschaft der Domowina durchzuführen – als unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers der Domowina und der Leiter der Institutionen in Trägerschaft der Domowina zu wirken. (3) Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen die Arbeit des Vorsitzenden und vertreten ihn im Falle seiner Abwesenheit. *Art. 14 Die Geschäftsstelle der Domowina und die Institutionen in Trägerschaft der Domowina* (1) Die Geschäftsstelle der Domowina regelt nach Abstimmung mit dem Präsidium die Verwirklichung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Bundesvorstandes und unterstützt die Arbeit der Mitgliedsvereine auf der Grundlage von Verträgen. (2) Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Geschäftsstelle regelt die Arbeitsordnung, welche der Bundesvorstand bestätigen muss. (3) Die Geschäftsstelle wird vom Geschäftsführer geleitet. (4) Der stellvertretende Geschäftsführer leitet die Zweigstelle der Geschäftsstelle in der Niederlausitz und vertritt den Geschäftsführer in dessen Abwesenheit. (5) Die Absätze (1), (2) a (3) gelten auch für Leiter und stellvertretenden Leiter der Institutionen in Trägerschaft der Domowina. (6) Der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer sowie die Leiter der Institutionen und ihre Vertreter werden für die Dauer von 7 Jahren durch den Bundesvorstand berufen. *Art. 12 Zusammensetzung und Aufgaben des Revisionsausschusses* (1) Der Revisionsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern und wird auf der Wahlhauptversammlung gewählt. Der Revisionsausschuss wählt seinen Vorsitzenden aus seinen Reihen. Er arbeitet nach einer eigenen Geschäftsordnung. Angestellte der Domowina können nicht Mitglied des Revisionsausschusses sein. (2) Der Revisionsausschuss überprüft regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr – die effektive Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel der Domowina sowie deren ordnungsgemäße Nachweisführung, – die Bearbeitung der schriftlichen und mündlichen Kritiken und Hinweise, welche sich auf die Arbeit der Domowina beziehen. Der Revisionsausschuss legt der Hauptversammlung seinen Bericht vor. *Art. 13 Zusammensetzung und Aufgaben des Schlichtungsausschusses* (1) Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei ständigen Mitgliedern sowie drei stellvertretenden Mitgliedern und wird auf der Wahlhauptversammlung gewählt. Der Schlichtungsausschuss wählt seinen Vorsitzenden aus seinen Reihen. Er arbeitet nach der Schlichtungsordnung. Angestellte der Domowina können nicht Mitglied des Schlichtungsausschusses sein. (2) Der Schlichtungsausschuss prüft auf Bitte eines Organs des Dachverbandes, eines Mitgliedsvereins oder eines Einzelmitglieds Konfliktfälle in der Tätigkeit der Domowina bzw. Verletzungen der Verantwortlichkeiten, welche sich aus dem Programm oder der Satzung der Domowina sowie aus den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Bundesvorstandes ergeben. (3) Der Schlichtungsausschuss unterbreitet der Hauptversammlung bzw. dem Bundesvorstand Vorschläge für die Beilegung des Konflikts. *Art. 15 Finanzen und Eigentum der Domowina* (1) Die Finanzen und das Eigentum der Domowina dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke der Domowina verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck der Domowina fremd sind, begünstigt werden. Einzelmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Domowina. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Die Verwendung von finanziellen Mitteln wird durch die Finanzordnung der Domowina geregelt. (4) Die Finanzierung der Domowina erfolgt: – aus Mitgliedsbeiträgen, – aus Zuschüssen, – aus Einnahmen durch Veranstaltungen, – aus Sammlungen und sonstigen Einkünften, – aus Spenden, – aus Gebühren. *Art. 16 Änderung der Satzung+ Die Satzung darf nur von der Hauptversammlung geändert werden. Dazu sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Delegierten notwendig. *Art. 17 Auflösung des Vereins* (1) Die Auflösung der Domowina kann nur durch die zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung mit mindestens drei Viertel der Stimmen der gewählten Delegierten beschlossen werden. (2) Im Fall der Auflösung der Domowina oder der Aberkennung der Gemeinnützigkeit darf ihr Vermögen nur solchen gemeinnützigen Vereinigungen zufallen, welche die Bewahrung des sorbischen Volkes und die Entwicklung der sorbischen Sprache und Kultur fördern. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. (3) Das Haus der Sorben in Bautzen geht in den Besitz der „Maćica Serbska“ e. V. bzw. ihrer Nachfolger über, die es als gemeinnütziger Verein im Sinne der im Artikel 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten Aufgaben zur Förderung sorbischer Sprache und Kultur sowie des sorbischen Vereinslebens zu nutzen hat. *Art. 18 Bemerkung* Soweit in dieser Satzung die männliche Funktionsbezeichnung verwandt wird, bezieht sie sich auf das weibliche und männliche Geschlecht gleichermaßen.
Ten tyźeń změjośo dobru góźbu, aby mógli póznaś a ze swójima wócyma wiźeś Luborasku gólu – tu drogotku natury, ako pyta w cełej Europje swójogo rownja! Naša redakcija pśewjeźo prěd­ny raz zarědowanje pód tite­lom Wan­druj z Nowym Casnikom. Šef­re­dak­tor Gregor Wieczorek buźo gro­ma­źe ze sobuźěłaśerjom załožby Natur­land­schaften Brandenburgs Heiko Schu­ma­cherom wugótowaś wjeźenje w serb­skej rěcy (Chtož njepowěda serbski de­rje, móžo teke pśiś. Jo-lic trjeba, buźomy se teke z nimskeju rěcu pomogaś). Wobźělniki budu zgóniś, co tam rosćo, łazy a lěta, a teke wjele wót zajźonosći, pśi­byt­nosći a pśichoda togo drogotnego kusa europskeje natury. Póglědnjomy do teje wutšoby Lubo­raskeje góle – wjelikeje pusćiny, źož dožywijomy kusk Afriki. Pó wje­źenju, chtož co, móžo załožyś z nami do kjarcmy w Drje­nowje na wobjed. Tam móžomy se wulicowaś wó Casniku – kake žycenja maśo, co wam mucy, co móžomy lěpjej gótowaś… * *Ga? Njeźelu, 17. apryl, zeger 10.00*. Wjeźenje buźo traś jadnab dwě štunźe, cera jo na 4 km dłujka. Źo? Pśi droze B 168, ca. 7,5 km za Turnowom k Luborazu. Droga do Lubo­ra­za wjeźo za Turnowom zaprědka pśez chój­cowu gólu, pó ca. 6 km wujěźośo z gó­­le na pusty, swětły teren (to jo srjejź wój­narskego zwucowanišća, mjazy chój­ca­mi jo zas a zas wiźeś pusćina). Něźi 1,5 km dalej, na lěwem boce bu­źośo wiźeś běło-cerwjeny bomc (Schran­­ke). How buźo toflicka ze šypku stajona. Wobujśo se na kuždy part pśigódne ­crjeje abo škórnje. Chtož njama žedno awto, daś zazwónijo na redakciju. Za­wěs­će móžomy jogo sobu weześ. Wzejśo teke glědaki (Ferngläser) ze sobu, a chtož ma, teke ornitologiske knigły. Dalšne informacije pód numerom redakcije (0355) 481 335 abo handy 0160 97 60 53 24 (Ines Neumannojc)
Donnerstag, 28. April 2011

Jatšowne spiwanje

Mittwoch, 04. Mai 2011

Wir sind bestürzt und entsetzt über die am 30.06.2011 veröffentlichten Empfehlungen des Stiftungsrats der Stiftung für das sorbische Volk. Der Etat des Sorbischen Instituts e.V. mit Hauptsitz in Bautzen und Zweigstelle in Cottbus soll um 500.000 € gekürzt werden. Das sind mehr als 26 Prozent der Zuwendungen – eine Summe, die in keinem Verhältnis steht zu den bisher von den Mitarbeitern des Sorbischen Instituts für die Stärkung der Identität des sorbischen Volkes und für den Erhalt und die Pflege der sorbischen Sprache erbrachten Leistungen. Die vorgesehenen Kürzungen betreffen das Sorbische Institut im Vergleich zu anderen sorbischen Einrichtungen in überproportional hohem Maße. Die Arbeit des Sorbischen Instituts wurde in den letzten 20 Jahren regelmäßig von einem interdisziplinär zusammengesetzten Wissenschaftlergremium analysiert und mit positivem Ergebnis evaluiert. Auch die von der Stiftung in Auftrag gegebenen Gutachten sprechen sich nicht nur für eine Erweiterung der Forschungsarbeit und Intensivierung der Lehrtätigkeit aus, sondern beklagen schon bei der derzeitigen Ausstattung die Unterfinanzierung des Sorbischen Instituts. Die Kürzungspläne der Stiftung für das sorbische Volk stehen in krassem Widerspruch dazu. Das Sorbische Institut ist die einzige außeruniversitäre akademische Einrichtung, die sich mit der Untersuchung, Standardisierung und Entwicklung der sorbischen Sprache, mit kontinuierlicher Sozialund Kulturgeschichtsschreibung und mit der Analyse des deutsch-sorbischen kulturellen Beziehungsgeflechts in der Ober- und Niederlausitz beschäftigt. Unsere Veröffentlichungen – u. a. Fachbücher zur Sprach- und Kulturtheorie, Wörterbücher, lexikalische sowie biblio- und biografische Datenbanken bis hin zum kurz vor dem Abschluss stehenden Sorbischen Kulturlexikon – basieren auf einer soliden geisteswissenschaftlichen Grundlagenforschung, der die Pläne der Stiftung für das sorbische Volk nun den Boden entziehen. Gemeinsam mit den Mitarbeitern des Instituts für Sorabistik an der Universität Leipzig sind unsere Wissenschaftler die einzigen Dozenten, die den sorbischen Lehrernachwuchs ausbilden und darüber hinaus kontinuierlich in Deutschland und dem europäischen Ausland Lehraufträge zu sorbischen Themen übernehmen. Wir sind mit einem inhaltlich breit gefächerten Vortrags- und Seminarangebot in Vereinen, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen in Ober- und Niederlausitz präsent und vertreten die Sorben in internationalen Wissenschaftsgremien und Minderheitenorganisationen (z.B. im Internationalen Slawistenkomitee, im Europäischen Institut für vergleichende Kulturforschung, im Europäischen Büro für wenig gebrauchte Sprachen, in der Föderalistischen Union europäischer Volksgruppen). Das Sorbische Institut unterhält die Sorbische Zentralbibliothek, die als Nationalbibliothek dient, und das Sorbische Kulturarchiv und damit die wesentlichen Stützen der sorbischen Erinnerungskultur, die die Mitarbeiter der Öffentlichkeit wohlgeordnet und strukturiert zugänglich machen. Das Erstellen von Bibliografien, Findbüchern und Bibliothekskatalogen kann ebensowenig wie die Kultur- und Sozialforschung resp. die Sprachforschung einer dem politischen Mainstream folgenden Projektförderung überlassen werden. Gleichzeitig wird die für eine längerfristig angelegte Perspektive notwendige Erneuerung des Personals mit kompetentem wissenschaftlichem Nachwuchs nahezu unmöglich gemacht. Wir bitten um Ihre Unterstützung bei unserem Protest gegen die Kürzungspläne der Stiftung gegenüber dem Sorbischen Institut. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sorbischen Instituts Bautzen& Cottbus, den 6. Juli 2011 www.serbski-institut.de
Mittwoch, 03. August 2011

 
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